Gesetzesartikel
Art. 612a ZGB – Zuweisung der Wohnung und des Hausrates an den überlebenden Ehegatten
1 Entscheid, in dem Art. 612a ZGB eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.