Gesetzesartikel
Art. 6 WZVV – Schutz der Lebensräume
1 Entscheid, in dem Art. 6 WZVV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.