Gesetzesartikel
Art. 6 TUG – Stellung des Bundes und Drittbeteiligung
1 Entscheid, in dem Art. 6 TUG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.