Gesetzesartikel
Art. 6 LRN – Im allgemeinen
1 Entscheid, in dem Art. 6 LRN eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.