Gesetzesartikel
Art. 6 KVAG – Übertragung von Aufgaben
1 Entscheid, in dem Art. 6 KVAG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.