Gesetzesartikel
Art. 59d KVV – Pflicht zur Überprüfung der Tarife
1 Entscheid, in dem Art. 59d KVV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.