Gesetzesartikel
Art. 590 ZGB – Haftung ausser Inventar
1 Entscheid, in dem Art. 590 ZGB eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.