Gesetzesartikel
Art. 59 DZV – Voraussetzungen und Auflagen für den Beitrag der Qualitätsstufe II
1 Entscheid, in dem Art. 59 DZV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.