Gesetzesartikel
Art. 583 ZGB – Aufnahme von Amtes wegen
1 Entscheid, in dem Art. 583 ZGB eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.