Gesetzesartikel
Art. 58 RTVG – Förderung neuer Verbreitungstechnologien
1 Entscheid, in dem Art. 58 RTVG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.