Gesetzesartikel
Art. 58 FDV – Vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss
1 Entscheid, in dem Art. 58 FDV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.