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Justizze. Art. 57 KVG

Gesetzesartikel

Art. 57 KVG – Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen

1 Entscheid, in dem Art. 57 KVG eine tragende Norm ist.

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.