Gesetzesartikel
Art. 55 VStG – Ergänzendes kantonales Recht
1 Entscheid, in dem Art. 55 VStG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.