Gesetzesartikel
Art. 55 StPO – Zuständigkeit im Allgemeinen
1 Entscheid, in dem Art. 55 StPO eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.