Gesetzesartikel
Art. 546 OR – Gesellschaft auf unbestimmte Dauer
1 Entscheid, in dem Art. 546 OR eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.