Gesetzesartikel
Art. 54 MSchG – Mitteilung von Entscheiden
1 Entscheid, in dem Art. 54 MSchG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.