Gesetzesartikel
Art. 52e BVG – Aufgaben des Experten für berufliche Vorsorge
1 Entscheid, in dem Art. 52e BVG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.