Gesetzesartikel
Art. 51 MedBG – Zuständigkeit, Zweck und Inhalt
1 Entscheid, in dem Art. 51 MedBG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.