Gesetzesartikel
Art. 50 NSG – Bewirtschaftung der Nebenanlagen
1 Entscheid, in dem Art. 50 NSG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.