Gesetzesartikel
Art. 5 PrSG – Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
1 Entscheid, in dem Art. 5 PrSG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.