Gesetzesartikel
Art. 49 MSchG – Herkunftsangabe für Dienstleistungen
1 Entscheid, in dem Art. 49 MSchG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.