Gesetzesartikel
Art. 49 CISG: Rechtsprechung und Entscheide
1 Entscheid, in dem Art. 49 CISG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.