Gesetzesartikel
Art. 48a BV – Allgemeinverbindlicherklärung und Beteiligungspflicht
1 Entscheid, in dem Art. 48a BV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.