Gesetzesartikel
Art. 474 ZGB – Berechnung des verfügbaren Teils: Schuldenabzug
1 Entscheid, in dem Art. 474 ZGB eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.