Gesetzesartikel
Art. 47 URG – Gemeinsamer Tarif
1 Entscheid, in dem Art. 47 URG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.