Gesetzesartikel
Art. 47 PatG – Wiedereinsetzung in den früheren Stand
1 Entscheid, in dem Art. 47 PatG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.