Gesetzesartikel
Art. 47 IRSG – Haftbefehl und andere Verfügungen
1 Entscheid, in dem Art. 47 IRSG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.