Gesetzesartikel
Art. 44 KEV – Kriterien für die vorläufige Ausserbetriebnahme und Nachrüstung von Kernkraftwerken
1 Entscheid, in dem Art. 44 KEV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.