Gesetzesartikel
Art. 44 AHVG – Auszahlung von Renten und Hilflosenentschädigungen
1 Entscheid, in dem Art. 44 AHVG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.