Gesetzesartikel
Art. 43a GSchG – Geschiebehaushalt
1 Entscheid, in dem Art. 43a GSchG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.