Gesetzesartikel
Art. 41d GSchV – Planung von Revitalisierungen
1 Entscheid, in dem Art. 41d GSchV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.