Gesetzesartikel
Art. 41 MedBG – Kantonale Aufsichtsbehörde
1 Entscheid, in dem Art. 41 MedBG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.