Gesetzesartikel
Art. 41 GwV-FINMA – Verwalter von Kollektivvermögen von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen
1 Entscheid, in dem Art. 41 GwV-FINMA eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.