Gesetzesartikel
Art. 4 ZWV – Strukturierter Beherbergungsbetrieb
1 Entscheid, in dem Art. 4 ZWV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.