Gesetzesartikel
Art. 4 KHG – Schadenersatz und Genugtuung
1 Entscheid, in dem Art. 4 KHG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.