Gesetzesartikel
Art. 4 BGBB – Besondere Bestimmungen für landwirtschaftliche Gewerbe
1 Entscheid, in dem Art. 4 BGBB eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.