Gesetzesartikel
Art. 39 LFH – Berücksichtigung der öffentlichen Interessen
1 Entscheid, in dem Art. 39 LFH eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.