Gesetzesartikel
Art. 381 StPO – Legitimation der Staatsanwaltschaft
1 Entscheid, in dem Art. 381 StPO eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.