Gesetzesartikel
Art. 380 StPO – Endgültige oder nicht anfechtbare Entscheide
1 Entscheid, in dem Art. 380 StPO eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.