Gesetzesartikel
Art. 380 StGB – Anstalten und Einrichtungen: Kostentragung
1 Entscheid, in dem Art. 380 StGB eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.