Gesetzesartikel
Art. 38 SVG – Verhalten gegenüber der Strassenbahn
1 Entscheid, in dem Art. 38 SVG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.