Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 37a ETH-Gesetz

Gesetzesartikel

Art. 37a ETH-Gesetz – ETH-Beschwerdekommission

1 Entscheid, in dem Art. 37a ETH-Gesetz eine tragende Norm ist.

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.