Gesetzesartikel
Art. 36 VZAE – Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel
1 Entscheid, in dem Art. 36 VZAE eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.