Gesetzesartikel
Art. 36 FMG – Enteignungs- und Mitbenutzungsrecht
1 Entscheid, in dem Art. 36 FMG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.