Justizze.

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Justizze. Art. 34b RPV

Gesetzesartikel

Art. 34b RPV – Bauten und Anlagen für die Haltung und Nutzung von Pferden (Art. 16 a bis RPG)

1 Entscheid, in dem Art. 34b RPV eine tragende Norm ist.

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.