Gesetzesartikel
Art. 34b OAT – Bauten und Anlagen für die Haltung und Nutzung von Pferden (Art. 16 a bis RPG)
1 Entscheid, in dem Art. 34b OAT eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.