Gesetzesartikel
Art. 34 FINMAG – Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung
1 Entscheid, in dem Art. 34 FINMAG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.