Gesetzesartikel
Art. 336 StPO – Beschuldigte Person, amtliche und notwendige Verteidigung
1 Entscheid, in dem Art. 336 StPO eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.