Gesetzesartikel
Art. 331 StPO – Ansetzen der Hauptverhandlung
1 Entscheid, in dem Art. 331 StPO eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.