Gesetzesartikel
Art. 32 PatGG – Parteientschädigung
1 Entscheid, in dem Art. 32 PatGG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.